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Satzung des Vereins Nepal Medical Support e.V.

§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen NepalMedicalSupport.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Eglfing, Landkreis Weilheim-Schongau.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in Nepal und angrenzenden Gebieten, insbesondere von medizinischen Einrichtungen, die Unterstützung im Sinne des § 53 Abgabenordnung hilfsbedürftiger Menschen in Nepal und angrenzenden Gebieten.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung von Mitteln für medizinische Geräte, Medikamente und Hilfsmittel, Finanzierung von Fachkräften, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen medizinischer Einrichtungen, Bekämpfung von Seuchen und anderen Gesundheitsgefahren sowie sonstige der Volksgesundheit, hilfsbedürftigen Personen oder der Beseitigung von Katastrophenfolgen in Nepal und angrenzenden Gebieten dienliche Maßnahmen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung, Verbot der Begünstigung)
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende erklärt werden. Die schriftliche Austrittserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied abzugeben.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 (Vorstand)
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Personen. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes mit den Aufgaben eines Kassenwartes betrauen. Sie kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden und ein Mitglied des Vorstandes zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins ernennen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied des Vereins sein. Im übrigen können auch Nichtmitglieder zum Vorstand gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist ein anwesendes Mitglied des Vorstandes, sind beide anwesend das lebensältere Mitglied des Vorstandes. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiter ist gleichzeitig Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Anwesenden zum Schriftführer bestimmen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem etwa bestimmten Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Namasté Stiftung, Am Anger 4e, 82205 Gilching,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, die dem Satzungszweck des Vereins vergleichbar sind, in erster Linie zur Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens durch das Gauri Shankar Hospital, Dolakha, Nepal, zu verwenden hat.

7. Juli 2015